Artikel 23 Absatz 1 SVG

Hallo Leute

Da ich im Moment im Urlaub bin gibt es nur wenig Einträge. Man muss ja auch mal die Beine baumeln lassen und sich die Sonne, die momentan genügend scheint, auf den Pelz scheinen lassen. Deshalb heute nur einen neuen Artikel des Strassenverkehrsgesetzes und zwar den SVG Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1 SVG
Verweigerung und Entzug eines Fahrzeug- oder Führerausweises sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken sind schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören.
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