Informationen zu Artikel 18 Absatz 1+2+3 und zu Artikel 25 Absatz 1a und 2b

Gesetze
Hallo Liebe Leute

Wieder mal ein paar neue Artikel aus dem Schweizer Strassenverkehrsgesetz SVG. Heute der Artikel 18 Absatz 1+2+3 und der Artikel 25 Absatz 1a und 2b.

Artikel 18 Absatz 1-3

1 Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrräder und ihrer Anhänger.
3 Die Kantone können Prüfungen der Fahrräder durchführen.

Artikel 25 Absatz 1a und 2b

Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen:

  • Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden.
  • ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer
    sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise;

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